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ENDLAGERABDECKUNGEN

Abdeckung von Güllelagern

In seiner Agrarpolitik AP22+ hält der Bundesrat fest, dass weitere Verminderungen von Treibhausgas- und Geruchsemissionen aus Gülle notwendig sind.

Neben dem Umweltschutzgesetz (USG) gelten neu ab dem 01. Januar 2022 – schweizweit – folgende zwei Massnahmen, die in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) enthalten sind:

• neu- und bestehende Güllelager dauerhaft abdecken und,
• wo auch topographisch möglich, Schleppschlauchverteiler einsetzen (LU & SG; andere Kant. ab 2024)