Abdeckung von Güllelagern
In seiner Agrarpolitik AP22+ hält der Bundesrat fest, dass weitere Verminderungen von Treibhausgas- und Geruchsemissionen aus Gülle notwendig sind.
• wo auch topographisch möglich, Schleppschlauchverteiler einsetzen (LU & SG; andere Kant. ab 2024)
Dazu fern, wird ab dem Jahr 2024 die Toleranzgrenze von 10 %, die bei der Berechnung der Düngerbilanz bisher toleriert wurde, abgeschafft werden. Die zuvor erwähnten emissionsmindernden Massnahmen werden seit Jahren im Rahmen der Direktzahlungsverordnung (DZV) gezielt gefördert. Beiträge von Investitionshilfen können somit mittels Kantonalem Beitragsgesuch entweder direkt an kantonalen Ämtern für Landwirtschaft, an kantonalen Abteilungen für Strukturverbesserungen oder bei Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements der jeweiligen Kantone beansprucht werden. Durch den Verweis auf die LRV werden deren Vorgaben im ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) berücksichtigt und auf Landwirtschaftsbetrieben überprüft.
Im Rahmen von Neubauten besteht seit wenigen Jahren die Pflicht, Gülle-Endlager abzudecken. Neu werden auch ab dem Jahr 2022 alle bestehenden Güllesilos mit einer permanenter Abdeckung verseht werden müssen. Übergangsfristen wurden kantonal bekanntgegeben und schweizweit bis das Jahr 2030 festgelegt. Die Situation ist in den meisten Kantone die, dass die Schweizer Landwirtinnen und Landwirten zwischen drei Jahren (für grosse Gülle-Endlager) und acht Jahren (für kleineren Güllesilos) zeit haben werden, um diese mit einer zugelassener Abdeckung zu versehen.